(S.________gasse 40) und Bellmund Gbbl. Nr. M.________ (S.________gasse 38) und mündet dann in den Hungerberg (Kantonsstrasse). Der Privatweg ist rund 115 m lang und gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz mindestens 3 m breit. Er ist nicht abparzelliert. Die Parzellen, über die der Privatweg verläuft, sind mit Wegrechten zu Gunsten der Bauparzellen belastet. Die entsprechenden Wegrechtdienstbarkeiten stammen aus den Jahren 1910, 1912 und 1976. Umstritten ist, ob der bestehende Privatweg eine genügende Erschliessung darstellt.