c) Gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD ist das Baugesuch bei Bauten auf fremdem Boden auch von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichem Eigentum ist die Unterschrift aller Beteiligten erforderlich.8 Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdegegner nicht Alleineigentümer des Grundstücks Bellmund Gbbl. Nr. H.________ ist. Dieses ist im Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft.