b) Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anmeldung einer allfälligen (künftige) Parzellierung des Grundstücks Bellmund Gbbl. Nr. H.________ im Grundbuch für den vorliegenden Entscheid relevant sein soll. Der Beschwerdegegner führt im Übrigen aus, es sei zwar ein Geometergeschäft hängig, jedoch keine Parzellierung angemeldet oder beurkundet worden, da die Eigentümer diese Absicht aufgegeben hätten. Diese Angaben treffen gemäss kantonalem Grundstückdaten- Informationssystem (GRUDIS) zu: Bezüglich des Grundstücks Bellmund Gbbl. Nr. H.________ ist zwar nach wie vor ein Geometergeschäft, nicht aber ein