Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor. Bei dieser Ausgangslage käme eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aufgrund der Rüge, die Vorinstanz sei nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden 3 und 4 eingegangen, einem prozessualen Leerlauf gleich. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch zu Recht nicht verlangt. 3. Parzelle Bellmund Gbbl. Nr. H.________ a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, im Grundbuch sei die Parzellierung des Grundstücks Bellmund Gbbl. Nr. H.________ noch nicht angemeldet. Weiter sei der Baugesuchsteller nicht Alleineigentümer der Bauparzelle.