c) Es trifft damit zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit der Einsprache der Beschwerdeführenden 3 und 4 auseinandergesetzt hat, da sie diese als blosse Rechtsverwahrung betrachtet hat. Aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführenden 1 und 2 hat sie sich aber eingehend materiell mit der Frage der genügenden Erschliessung auseinandergesetzt. Sie ist deshalb ihrer Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. b VRPG und Art. 36 Abs. 2 Bst. c BewD hinreichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor.