Zudem hielten sie in einer späteren Eingabe ihre Einsprache gegen den Neubau des Einfamilienhauses ausdrücklich aufrecht. Da Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind,6 hätte die Eingabe der Beschwerdeführenden 3 und 4 vom 3. April 2018 deshalb als Einsprache und Rechtsverwahrung behandelt werden müssen.