Bewilligungen.4 Einwände und Ansprüche privatrechtlicher Natur, die das Bauvorhaben betreffen, können als Rechtsverwahrung angemeldet werden (Art. 32 BewD5). Die Vorinstanz beurteilte die als Einsprache bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden 3 und 4 als blosse Rechtsverwahrung. Es trifft zwar zu, dass sich die Beschwerdeführenden 3 und 4 in ihrer Eingabe vom 3. April 2018 hauptsächlich sämtliche zivilrechtlichen Ansprüche vorbehielten. Sie sprachen sich aber auch ausdrücklich gegen das Bauprojekt aus und bemängelten sinngemäss die ungenügende Erschliessung. Zudem hielten sie in einer späteren Eingabe ihre Einsprache gegen den Neubau des Einfamilienhauses ausdrücklich aufrecht.