b) Mit Einsprache kann geltend gemacht werden, das Bauvorhaben entspreche nicht den für die Baubewilligung massgebenden Vorschriften des öffentlichen Rechts, es verletze die öffentliche Ordnung oder es stünden ihm Hindernisse der Planung entgegen (Art. 2 BauG). Es kann ebenfalls eingewendet werden, das Vorhaben entspreche nicht den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, beziehungsweise es erfordere weitere 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/119 6