c) Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). Die BVE tritt auf die Beschwerde ein. 2. Einsprache oder Rechtsverwahrung a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid kaum auf die Einsprache der Beschwerdeführenden 3 und 4 eingegangen. Ihre Eingabe sei fälschlicherweise als eine Rechtsverwahrung behandelt worden.