Zudem bestätigte er die Anträge und Begründung seiner Beschwerdeantwort. Die Beschwerdeführenden liessen sich trotz Fristerstreckung nicht vernehmen und reichten dem Rechtsamt keine Kostennote ein. 5. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/119 4 RA Nr. 110/2018/119 5 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen