Der Inhalt und Umfang des Wegrechts richte sich daher nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks. Durch das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben entstehe keine unzumutbare, unzulässige Mehrbelastung des Wegs über die Grundstücke der Beschwerdeführenden. Das Wegrecht sei während sehr langer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden. Die Beschwerdeführenden und ihre Rechtsvorgänger hätten nie Einwände gegen die Nutzung der Erschliessungsstrasse vorgebracht, auch nicht gegen das Befahren mit Motorfahrzeugen.