des Bauentscheids vom 9. August 2018 und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner Beschwerdeantwort vom 25. September 2018 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde vom 24. August 2018. Das Wegrecht zugunsten der Bauparzelle Bellmund Gbbl. Nr. H.________ ergebe sich deutlich aus dem Wortlaut der Eintragung im Grundbuch "Wegrecht". Aus den Erwerbsgründen gehe nicht hervor, dass die damaligen Parteien die Anpassung der Bedürfnisse an die künftige bauliche Entwicklung ausgeschlossen hätten. Der Inhalt und Umfang des Wegrechts richte sich daher nach den Bedürfnissen des berechtigten Grundstücks.