2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden 1 bis 6 zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden 1 bis 6 haben der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten im Betrag von Fr. 2'754.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung