c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerschaft gibt zu keinen Bemerkungen Anlasse. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerschaft die Parteikosten von Fr. 2'754.20 zu ersetzen (Honorar Fr. 2'550.–, Auslagen Fr. 7.30 sowie Mehrwertsteuer Fr. 196.90). Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag.