b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Gebühr von Fr. 200.– bis Fr. 4'000.– erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV41). In Anwendung dieser Bestimmungen werden diese auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'500.– bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.