KDP und der ästhetischen Beurteilung hinsichtlich Ortsbild- und Landschaftsschutz durch die BPK sowie bezüglich Blendwirkung keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden konnte. RA Nr. 110/2018/118 19 7. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der angefochtene Gesamtentscheid und die Verfügung des AGR werden bestätigt.