nicht.40 Vorliegend beantragten die Beschwerdeführenden das Einholen eines Gutachtens der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens hinsichtlich Blendwirkung. Von diesen Beweismitteln waren gemäss den vorangehenden Ausführungen bezüglich Einbezug der 39 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 40 BVR 2012 S. 252 E. 3.3.3, mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/118 18