Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden liegen zwischen rund 160 m (Beschwerdeführerin 2), 250 m (Beschwerdeführer 1, 4 und 5) sowie 270 m (Beschwerdeführer 6) von der PV-Anlage auf der Querscheune entfernt. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführenden durch Blendwirkung erscheint unter diesen Umständen ausgeschlossen. Die Rüge hinsichtlich Blendwirkung erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 6. Beweisabnahme