c) Aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich, wo es zu einer Blendwirkung kommen sollte. Zum einen ist die vollintegrierte PV-Anlage entgegen der Darlegung der Beschwerdeführenden nicht auf die Nordostseite, sondern auf die Ost- und Westseite ausgerichtet. Zum andern sind die gewählten Solarpanels matt und reflexionsarm gestaltet. Schliesslich ist hinsichtlich Blendwirkung eine direkte Nachbarschaft zu verneinen: Die Liegenschaften der Beschwerdeführenden liegen zwischen rund 160 m (Beschwerdeführerin 2), 250 m (Beschwerdeführer 1, 4 und 5) sowie 270 m (Beschwerdeführer 6) von der PV-Anlage auf der Querscheune entfernt.