b) Gemäss Entscheid der Gemeinde sind Lichtreflexionen vorsorglich an der Quelle zu begrenzen. Dies geschehe vorliegend durch die Verwendung von reflexionsarmen Solarpanels mit matter Folienbelegung und einer diffusen Abstrahlcharakteristik. Somit könne es nicht zu einer Blendwirkung kommen, welche als unzulässig beurteilt werden müsste. 38 Vgl. Beschwerdeschrift, Art. 7, S. 16 RA Nr. 110/2018/118 17