die weitere Umgebung keinen Fremdkörper darstellt und dem Vorhaben die gute Gesamtwirkung nicht abzusprechen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass das geplante Vorhaben mit dem Denkmal- und Ortsbildschutz vereinbar ist. 5. Blendwirkung a) Die Beschwerdeführenden rügen eine mögliche Blendwirkung der umstrittenen Anlage. PV-Anlagen seien gemäss den Richtlinien so zu installieren, dass Blendwirkungen in der Nachbarschaft vermieden werden könnten. Nordseitigen Anlagen sei besondere Beachtung zu schenken.38