Was den Denkmalschutz betrifft, können Baudenkmäler – solche sind auch Baugruppen (Art. 10a Abs. 1 BauG) – nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verwendet werden. Sie dürfen wie bereits ausgeführt durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 BauG). k) Wie vorangehend ausgeführt, hat die kantonale Denkmalpflege die zweite Projektänderung positiv beurteilt, da die PV-Anlage einerseits nicht mehr auf dem Dach des schützenswerten Bauernhaues verwirklicht wird und andererseits auf Grund ihrer