j) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Die Gemeinden können nähere Vorschriften erlassen (Art. 9 Abs. 3 BauG).36 Die Gemeinde Köniz hat in ihrem Baureglement in Art. 14 ff. GBR37 von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht. Das Bauvorhaben befindet sich wie erwähnt in einem Ortsbildschutzgebiet. Gemäss Art. 16 Abs.1 GBR sind als Ortsbildschutzgebiete Siedlungen und Siedlungsteile wie Quartiere, Dörfer, Weiler, Baugruppen von besonders hoher Qualität bezeichnet.