in Erscheinung trete. Zudem sei das primäre Ziel des Ortsbildschutzes die Verhinderung von störenden Neubauten und Erweiterungen innerhalb des geschützten Perimeters. Die Verhinderung von Fehlentwicklungen laufe "über den Objektschutz". Die zustimmenden Stellungnahmen der KDP sowie der BPK liessen den Schluss zu, dass sie keine Beeinträchtigung der Ortsbildschutzzone L.________ erblicken könne. Wie vorangehend ausgeführt, erachtet die KDP die gewählte PV-Anlage am neuen Standort hinsichtlich ihrer Fernwirkung als starke Verbesserung. Auch das AGR teilt diese Einschätzung. Die Beschwerdegegnerschaft verweist auf den Beizug der kantonalen Fachbehörde und des kommunalen Fachgremiums (BPK).