i) Die Gemeinde vertritt in ihrem Entscheid die Auffassung, dass die geplante PV- Anlage farblich an ein Ziegeldach angepasst und kleinteilig ausgelegt sei. Damit sei sie optisch am "Unauffälligsten". Eine noch bessere Einpassung sei mit aktueller Technik gar nicht möglich. Dem aufmerksamen Beobachter werde selbstverständlich nicht entgehen, dass es sich nicht um eine normale Dacheindeckung handle. Dies werde jedoch keineswegs dazu führen, dass das Dach im übergeordneten Ortsbildschutz als Störfaktor 35 Vgl. Richtlinien, Ziff. 2.4.1 RA Nr. 110/2018/118 15