Überdies wird das Bauernhaus als wichtiges Element mit räumlicher hofbildender Funktion dargestellt, während die Scheune vorab durch ihr markantes Volumen in Erscheinung tritt (vgl. E. 4 c). Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die BVE entgegen den Einwänden der Beschwerdeführenden keine Veranlassung sieht, von der Einschätzung der Fachbehörde abzuweichen. Die als erhaltenswert eingestufte Querscheune wird durch die PV-Anlage nicht wesentlich beeinträchtigt. h) Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, dass sich die geplante PV-Anlage nicht nur auf das Baudenkmal selbst, sondern auch auf die Umgebung auswirke.