Für die Projektänderung spricht zudem, dass die PV-Anlage neu auf dem Dach der lediglich als erhaltenswert eingestuften und im Gesamtkontext weniger bedeutsamen Querscheune und nicht auf dem Dach des schützenswerten Bauernhauses verwirklicht wird. Bildet das Bauernhaus gemäss Bauinventar doch das zentrale Gebäude bzw. den "Kernbau" der Baugruppe «L.________». Überdies wird das Bauernhaus als wichtiges Element mit räumlicher hofbildender Funktion dargestellt, während die Scheune vorab durch ihr markantes Volumen in Erscheinung tritt (vgl. E. 4 c).