g) Gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG sind Solaranlagen auf (Kultur-)Denkmälern nicht generell ausgeschlossen, sondern es ist ein Bewilligungsverfahren notwendig und die entsprechenden Denkmäler dürfen "nicht wesentlich beeinträchtigt" werden. Gemäss den Materialien ergeben sich gute, mit Denkmälern in der Regel vereinbare Lösungen beispielsweise bei sorgfältig gestalteten, eine ganze Dachfläche vollflächig umfassenden Solaranlagen.33 Gleiches folgt wie erwähnt aus den kantonalen Richtlinien, wonach Solaranlagen immer eine Baubewilligung brauchen, wenn sie an einem K-Objekt erstellt werden sollen, wobei in diesen Fällen die Gestaltungshinweise zu beachten sind.34