Das AGR verweist in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2017 auf die Beurteilung durch die gemäss Art. 10c BauG zuständige Fachstelle und durch die BPK. Die Beurteilung der beiden Fachstellen lasse darauf schliessen, dass kein schwerer Eingriff in das Erscheinungsbild der Baugruppe L.________ vorliege.30 Gemäss den eingeholten Protokollen der Bau- und Planungskommission der Gemeinde (BPK), die als Fachkommission für die Begutachtung von Planungs- und Bauvorhaben hinsichtlich des Ortsbild- und Landschaftsschutzes zuständig ist (vgl. Art. 102 Abs. 1 GBR31 i.V.m. Art. 3 Reglement BPK32), stützt sich diese ebenfalls auf die Beurteilung der KDP.