Farbigkeit und Grösse/Struktur näher an die Erscheinung von Ziegeln herankämen, werde die Fernwirkung der gesamten PV-Anlage stark verbessert. Daher habe die KDP die Bewilligung des Bauvorhabens beantragen können, insbesondere da es den Gestaltungshinweisen der kantonalen Richtlinien entspräche. Diese deckten grundsätzliche Schutzanliegen von Baudenkmälern im Zusammenhang mit PV-Anlagen ab, namentlich solche in Bezug auf Form, Farbgebung, Materialisierung und Blendwirkung. Ferner halte das Vorhaben Art. 10b Abs. 3 BauG stand. Das AGR verweist in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2017 auf die Beurteilung durch die gemäss Art.