Neben dem bundesrechtlich vorgegebenen Verbot der wesentlichen Beeinträchtigung von Denkmälern sind auch die kantonalen Bestimmungen zu beachten. Das Bauernhaus und die Querscheune gelten als K-Objekte bzw. als Baudenkmal im Sinne von Art. 10a Abs. 1 BauG. Die Querscheune ist wie erwähnt gemäss Art. 10a Abs. 3 BauG als erhaltenswert eingestuft. Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Berücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden.