Die Beschwerdegegnerschaft wendet ein, dass die KDP in ihrem Fachbericht Vorbehalte gegenüber der PV-Anlage am vorgesehenen Standort geäussert habe. Dem angepassten 25 Vgl. Richtlinien, Ziff. 1.2 26 Vgl. angefochtener Entscheid, E 01, Ziff. 10.1 und 10.2 RA Nr. 110/2018/118 11 Projekt, das den denkmalpflegerischen Bedenken Rechnung trage, habe die KDP "vorbehaltlos" zustimmen können. Dies bedeute explizit, dass das angepasste Projekt keine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstelle.27