a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden stellt die PV-Anlage auf der Querscheune bzw. die Belegung der beiden Dachseiten einerseits eine Störung der "optischen Einheit von Bauernhaus und Scheune" dar. Andererseits entstünde ein von "allen Seiten einsehbarer Fremdkörper" in der Baugruppe «L.________». b) Die Gemeinde bestreitet gemäss ihrem Entscheid, dass die beantragte Lösung einen schweren Eingriff in das Erscheinungsbild der Baugruppe bedeute und auch keine unzulässige Änderung der äusseren Struktur, namentlich des historischen Dachs vorliege. Sie beruft sich dabei auf die Stellungnahmen der KDP und der BPK.26