Einleitend wird darauf hingewiesen, dass Solaranlagen immer eine Baubewilligung benötigen, wenn sie an einem K-Objekt erstellt werden sollen. Die umstrittenen Gestaltungshinweise sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden somit sowohl für die bewilligungspflichtigen als auch für die bewilligungsfreien Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien massgebend. Die Rüge der Beschwerdeführenden hinsichtlich den gemäss ihrer Auffassung unberechtigten Einbezug der kantonalen Richtlinien erweist sich daher als unbegründet (vgl. zu deren materieller Berücksichtigung die nachfolgende E. 4). 4. Denkmal- und Ortsbildschutz