2.4 sind folglich eine Arbeitshilfe für die Behörden und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und erfassen insbesondere bewilligungsfreie Anlagen. Aus dem Aufbau der Richtlinien folgt weiter, dass in Ziff. 2.2 die Voraussetzungen für die Bewilligungsfreiheit von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien dargestellt werden. Anschliessend beschreibt Ziff. 2.3 die baubewilligungspflichtigen Solaranlagen. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass Solaranlagen immer eine Baubewilligung benötigen, wenn sie an einem K-Objekt erstellt werden sollen.