nur für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Anlagen gelten. Ziff. 1.2 der Richtlinien stellt jedoch ausdrücklich klar, dass die Richtlinien neben der Abgrenzung zwischen baubewilligungsfreien und baubewilligungspflichtigen Anlagen zudem Gestaltungshinweise enthalten und diese "eine einheitliche Beurteilung von baubewilligungspflichtigen Anlagen sicherstellen" sollen.25 Die Gestaltungshinweise in Ziff. 2.4 sind folglich eine Arbeitshilfe für die Behörden und die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und erfassen insbesondere bewilligungsfreie Anlagen.