Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD23 sind Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie bewilligungsfrei, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen.24 Für Anlagen erneuerbarer Energien an schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmälern nach Art. 10c Satz 1 BauG ist gemäss Art. 7 Abs. 3 BewD eine Baubewilligung erforderlich. Die PV-Anlage befindet sich vorliegend auf einem Baudenkmal, weshalb die Bewilligungspflicht unbestrittenermassen gegeben ist.