c) Der Förderung von erneuerbarer Energie wurde mit der Neufassung von Art. 18a RPG Rechnung getragen. In Bau- und Landwirtschaftszonen bedürfen "auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen" unter bestimmten Voraussetzungen keiner Baubewilligung nach Art. 22 RPG. Genügend angepasste Solaranlagen auf Dächern können baubewilligungsfrei erstellt werden. Davon ausgenommen sind Anlagen auf einem Kultur- oder Naturdenkmal von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 1 und 3 RPG). Die weiteren Ausführungsvorschriften zu Solaranlagen auf Kulturdenkmälern ergeben sich aus Art. 32b RPV22.