b) Die erwähnten Richtlinien des Regierungsrats des Kantons Bern für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vom Januar 2015 (im Folgenden: Richtlinien19) sind sowohl nach Meinung der KDP als auch des AGR bei der Beurteilung von PV-Anlagen an K-Objekten von vorrangiger Bedeutung.20 Die Beschwerdegegnerschaft weist darauf hin, dass die kantonale Fachbehörde dies entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden "zu Recht" anders sehe. Der Regierungsrat des Kantons Bern äussere sich in den Richtlinien explizit zu baubewilligungspflichtigen Anlagen und zum Spannungsfeld verschiedener öffentlicher Interessen.21