Ob eine Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Rechtsanwendung. Die Rüge der Beschwerdeführenden hinsichtlich fehlender Begründung erweist sich somit als unbegründet. 3. Anwendbarkeit der kantonalen Richtlinien a) Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die kantonalen Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» bzw. die dort enthaltenen Gestaltungshinweise nicht für bewilligungspflichtige PV-Anlagen gälten. Zudem seien diese Richtlinien weder für bewilligungsfreie noch für bewilligungspflichtige PV-Anlagen verbindlich.