d) Mit diesen Ausführungen ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. Sie ging auf rund zwei Seiten ihres Entscheides auf die erwähnten Rügen hinsichtlich Denkmal- und Ortsbildschutz ein. Wie die Beschwerde der Beschwerdeführenden belegt, war deren Begründung so abgefasst, dass sie den Entscheid sachgerecht anfechten konnten. Die Vorinstanz hat somit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt. Der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Auffassung nicht teilte, bedeutet keine Verletzung der Begründungspflicht. Ob eine Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Rechtsanwendung.