c) In ihrer Einsprache rügen die Beschwerdeführenden insbesondere, dass die geplante Verlegung der PV-Anlage vom Bauernhaus zur Querscheune aus Gründen des Denkmalschutzes nicht überzeuge und einen schweren Eingriff in die Baugruppe L.________ bedeute. Zudem stelle das Vorhaben eine Beeinträchtigung dar, die mit dem Ortsbildschutz nicht vereinbar sei. Die Vorinstanz setzte sich im Gesamtentscheid unter «Materielles» in Ziffer 10 mit den einzelnen Rügen detailliert auseinander. Zudem nimmt sie darin Bezug auf die zustimmenden Stellungnahmen der KDP und der BPK.