Die KDP erachtet die Beschwerde gemäss ihrer Stellungnahme vom 13. September 2018 als unbegründet und beantragt deren Abweisung. Das vorliegende Projekt genüge den kantonalen Richtlinien für baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien "in sämtlichen Punkten". Ferner halte das Vorhaben Art. 10b Abs. 3 BauG stand. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden geäusserte Kritik an der Denkmalpflege jeglicher Grundlage entbehre.