Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dass für die Umplatzierung der PV-Anlage vom Bauernhaus zur Querscheune eine hinreichend dichte, transparente und nachvollziehbare Begründung aus Sicht des Denkmalschutzes fehle. Insbesondere erstaune die Zustimmung der KDP, die in ihrem Bericht vom 15. Juli 2016 die PV-Anlage auf einer Dachhälfte des Bauernhauses noch als Beeinträchtigung qualifiziert habe. Die Projektänderung beeinträchtige die Scheune sowie 9 Baugesuch 18331-P1n: Bewilligung Projektänderung vom 11. September 2017, pag. 45 bis 47 sowie