Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner als unterliegende Partei. Er hat mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die angefochtene Baubewilligung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Beschwerdeverfahren damit im Übrigen gegenstandslos geworden ist (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdegegner hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.