c) Durch diese Rückweisung der Projektänderung an die Vorinstanz wird die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung vom 9. März 2017 gegenstandslos. Das Beschwerdeverfahren RA 110/2018/117 kann diesbezüglich als erledigt vom 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/117 5 Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden (Art. 39 Abs. 1 VRPG5). Auf die Rügen aus der Beschwerde muss daher nicht eingegangen werden. 3. Kosten