43 Abs. 3 BewD); sollten bauliche Massnahmen nötig sein, ist auch denkbar, dass der Rahmen einer Projektänderung überschritten werden könnte. Zudem dürfte eine neue Lärmbeurteilung, vermutlich unter Einbezug des beco, erforderlich sein. Unter diesen Umständen erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Es ist nicht an der BVE als Beschwerdeinstanz, die erforderlichen Unterlagen einzufordern, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über die Bewilligungsfähigkeit der Projektänderung erstinstanzlich zu entscheiden. Die angefochtene Baubewilligung wird daher aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.