2.4, 2.5 und 3.6 ergibt sich, dass auf die Einsprache eingetreten und diese materiell behandelt wurde.3 Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache somit abgewiesen wurde, ist als unmittelbarer Nachbar durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Rückweisung