b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt. In Ziff. 6 des angefochtenen Bauentscheids steht zwar, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werde. Dabei handelt es sich jedoch um ein Versehen. Aus den Ziff. 2.4, 2.5 und 3.6 ergibt sich, dass auf die Einsprache eingetreten und diese materiell behandelt