Daher erscheint eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens zu 50 % und damit ein Honorar von Fr. 6'100.-- als angemessen. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden somit Parteikosten von insgesamt Fr. 7'083.95 zu bezahlen (Honorar Fr. 6'100.--, Auslagen Fr. 477.50, Mehrwertsteuer Fr. 506.45). RA Nr. 110/2018/116 29 III. Entscheid